Europas Waffenschmieden glühen, die Aufrüstung blüht und Deutschland streicht die Vorbereitung eines Angriffskriegs aus dem Strafgesetzbuch. Ein Gastbeitrag von Nuit Debout Hamburg.
Aus guten Gründen ist in der Bundesrepublik Deutschland der Gesetzgeber per Verfassung dazu verpflichtet, Vorbereitung und Führung von Angriffskriegen unter Strafe zu stellen.
Diese Funktion erfüllten bislang die Paragraphen 801 und 80a2 des Strafgesetzbuchs. Allerdings wurden weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit diese Gesetze zum 1.1.2017 aufgehoben und in ihrer Funktion durch den novellierten § 13 des seit 2002 gültigen Völkerstrafgesetzbuches3 ersetzt.
Obgleich die novellierte Rechtsvorschrift bei oberflächlicher Betrachtung den Anschein einer Verbesserung in Hinblick auf gewisse Unzulänglichkeiten der alten Gesetze erweckt4, stellt sich bei genauerer Analyse der Formulierungen – und vor dem Hintergrund der offiziellen Begründung des Bundestags5 – heraus, dass die Gesetzesänderung mit der Wirkungsabsicht einer Aufweichung des Angriffskriegsverbots erfolgt ist. Der entscheidende Punkt ist die sogenannte Schwellenklausel, also die Beschränkung der Rechtsvorschrift auf offenkundige Verletzungen der Charta der Vereinten Nationen.
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
Wortlaut des bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Paragraph 80 des Strafgesetzbuchs.
Wie dem Begründungsdokument des Bundestages zu entnehmen ist, soll dadurch der “Einsatz geringfügiger militärischer Gewalt”, Fälle von “präventiver Selbsverteidigung”, “humanitäre Interventionen” – ein Begriff, der etwa so sinnvoll ist, wie derjenige einer “liebevollen Vergewaltigung” – sowie insbesondere und ausdrücklich die Reaktion auf “grenzübergreifende, nicht-staatliche bewaffnete Angriffe” von der Strafbarkeit ausgenommen werden.
Hier werden somit nicht nur wesentliche Prinzipien des Völkerrechts, sondern auch des Rechtsstaats untergraben, da ebenfalls der Einsatz militärischer Gewalt zur Verbrechensbekämpfung durch die Schwellenklausel amnestiert werden soll.
Eine solche Aufweichung des Aggressionsverbots6 ist vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte und der Teleologie des Art. 26 des Grundgesetzes völlig inakzeptabel.
Wir fordern deshalb alle demokratischen und humanistischen Kräfte zum Widerstand gegen die novellierte Gesetzgebung auf!
Das Teilen und Verbreiten unseres Artikels und Videobeitrags ist daher ausdrücklich erwünscht!
Quellen und Anmerkungen
[1] Link zum Wortlaut des weggefallenen § 80 StGB. ↩
[2] Link zum Wortlaut des weggefallenen § 80a StGB (Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression). ↩
[3] Link zum novellierten § 13 VStGB (Verbrechen der Aggression)↩
[4] Zuvor diffus verwendete Rechtsbegriffe werden nunmehr klar definiert und konkretisiert, der Bezug zum Völkerrecht, insbesondere zur Charta der Vereinten Nationen wird explizit hergestellt. ↩
[5] Link zur Begründung des Bundestags zur Schwellenklausel:
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode, Drucksache 18/8621 (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches), vom 1. Juni 2016. Ausführungen zur Schellenklausel ab Seite 16. ↩
[6] Link zum Beitrag von Martin Singe: “Über Verbrechen der Aggression und Krieger, die sich straffrei stellen” (erstmals erschienen am 14.01.2017 beim Komitee für Grundrechte und Demokratie mit der Headline “Angriffskrieger lassen sich straffrei stellen” sowie bei Telepolis unter der Überschrift “Vorbereitung eines Angriffskrieges” wurde in “Verbrechen der Agression” umgewandelt (im Beitrag von Nuit Debout Hamburg als Quelle angegeben). ↩
Redaktioneller Hinweis: Mit Dank an Nuit Debout Hamburg für die Zustimmung der Übernahme des Videos und des Beitrags, der unter dem Titel: “Der stille Angriff auf das Angriffskriegsverbot” auf der Facebook-Seite von Nuit Debout Hamburg erschienen ist.
Foto: Pete Linforth – (pixabay.com) – Creative Commons CC0.
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