Was passiert, wenn erst beim Reden gedacht wird, war Ende Mai bei einer Pressekonferenz der CDU-Bundesvorsitzenden Annegret Kramp-Karrenbauer zu erleben.
“Als die Nachricht kam, dass sich eine ganze Reihe von Youtubern zusammengeschlossen hat, um einen Aufruf zu starten, Wahlaufruf gegen CDU und SPD, habe ich mich gefragt, was wäre in diesem Land eigentlich, wenn eine Reihe von, sagen wir mal siebzig Zeitungsredaktionen zwei Tage vor der Wahl erklärt hätten, wir machen einen gemeinsamen Aufruf ‘Wählt bitte nicht CDU und SPD’. Es wäre klare Meinungsmache vor der Wahl gewesen. Und ich glaube, es hätte eine muntere Diskussion in diesem Land ausgelöst. Und die Frage stellt sich schon mit Blick auf das Thema Meinungsmache, was sind eigentlich Regeln aus dem analogen Bereich, und welche Regeln gelten eigentlich für den digitalen Bereich, Ja oder Nein. Das ist eine sehr grundlegende Frage, über die wir uns unterhalten werden – und zwar nicht nur wir in der CDU und mit der CDU, sondern ich bin mir sicher, in der gesamten medienpolitischen und auch demokratietheoretischen Diskussion der nächsten Zeit wird das eine Rolle spielen. Und deswegen werden wir diese Diskussion auch sehr offensiv angehen.”
(siehe SPIEGEL Online: CDU-Chefin gegen YouTuber – Die Selbstentblößung der @AKK [im Video ab circa Min. 1:11] auf https://www.spiegel.de/politik/deutschland/annegret-kramp-karrenbauer-die-selbstzerstoerung-der-akk-a-1269632.html (abgerufen am 23.06.2019).
Dies zeigt in erster Linie, dass die CDU-Vorsitzende, Magistra der Politikwissenschaft und des Öffentlichen Rechts sowie von 2000 bis 2007 sowie 2011/12 saarländische Innen- beziehungsweise Justizministerin, anscheinend selbst nicht so genau weiß, “was […] eigentlich Regeln aus dem analogen Bereich [sind], und welche Regeln […] eigentlich für den digitalen Bereich [gelten]”.
Später schob sie auf dem Kurznachrichtendienst Twitter hinterher:
Es ist absurd, mir zu unterstellen, Meinungsäußerungen regulieren zu wollen. Meinungsfreiheit ist hohes Gut in der Demokratie. Worüber wir aber sprechen müssen, sind Regeln, die im Wahlkampf gelten. #Rezo #Youtuber
(siehe: https://twitter.com/akk/status/1133057501111496709)
Wenn einflussreiche Journalisten oder #Youtuber zum Nichtwählen oder gar zur Zerstörung demokratischer Parteien der Mitte aufrufen, ist das eine Frage der politischen Kultur. Es sind gerade die Parteien der Mitte, die demokratische Werte jeden Tag verteidigen. #Rezo
(siehe: https://twitter.com/akk/status/1133057504236195840)
Wiederum blieb unklar: Meint sie ethische Regeln und „politische Kultur“ (und falls ja: gegen welche dieser Regeln sollen die youtubenden KritikerInnen der GroKo-Parteien verstoßen haben? Inwiefern sollen deren Videos ‘kultur-widrig’ gewesen sein?) oder fordert sie neue (künftige) rechtliche Regulierungen? [1]
Das, was Annegret Kramp-Karrenbauer eher stockend erwogen als konkret gefordert hatte, rief – im Grundsatz [2] zurecht – vielfältige Protest hervor:
„SPD-Generalsekretär Lars Klingbeil bezeichnete die Äußerungen der Chefin des Koalitionspartners als absurd und kündigte an, seine Partei werde ‘ganz sicher’ nicht mitmachen, sollte Kramp-Karrenbauer ‘ernsthaft’ planen, gesetzlich gegen Youtuber vorzugehen. Auch der FDP-Vorsitzende Christian Lindner kritisierte die CDU-Vorsitzende. […]. Der nordrhein-westfälische Ministerpräsident Armin Laschet griff seine Parteifreundin zwar nicht direkt an, verbreitete am Dienstag aber über Twitter: ‘Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.’ Mit Blick auf das Grundgesetz schrieb er weiter: ’70 Jahre alt und doch wie für Youtube formuliert. Das Grundgesetz schützt unsere Meinungsfreiheit – in allen Medien.’“ (siehe: https://www.faz.net/aktuell/politik/europawahl/akk-und-die-youtube-debatte-eine-frage-der-interpretation-16211232-p2.html)
„Zehntausende Menschen [haben] eine Online-Petition für Meinungsfreiheit unterzeichnet. Der von den YouTubern Marmeladenoma [lies: Marmeladen-Oma] und Herr Newstime initiierte Appell mit dem Titel ‘Keine Zensur unserer Meinungsfreiheit, Frau Kramp-Karrenbauer’ wurde bis Dienstagabend von mehr als 42.000 Menschen unterstützt. ‘Müssen sich Videos wie die des Youtubers Rezo im Wahlkampf besonderen Regeln unterwerfen? Wir sagen: Nein’, heißt es in dem Appell. ‘Keine Zensur, keine Regulierung der Meinungsfreiheit.’ Mit Blick auf die anstehenden Landtagswahlen in Brandenburg, Sachsen und Thüringen schrieben die Youtuber weiter: ‘Wir fordern Frau Kramp-Karrenbauer daher auf, ihre Ideen für Wahlkampf-Regeln zügig wieder zu begraben. Wir lassen uns nicht zensieren!’“ (siehe: https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/merkel-abruecken-von-kramp-karrenbauer-unsinn-16211766.html)
Diese Proteste sind immerhin besser als die deutsche Selbstgefälligkeit am Internationalen Tag der Pressefreiheit (Anm. d. Red.: World Press Freedom Day; seit 1994 jährlich am 3. Mai), die Letztere überall auf der Welt – von den USA bis Russland; von Venezuela bis Türkei – bedroht sah, nur in Deutschland nicht …
Der Fall linksunten.indymedia
Allerdings ist erneut darauf hinzuweisen: „Die Zensur findet längst statt“ (siehe: https://de.indymedia.org/node/30398). Kurz nach den Protesten während des G20-Gipfels in Hamburg verbot das Bundesinnenministerium unter Leitung von Thomas de Maizière mit Verfügung vom 14. August 2017 die linke internet-Zeitung linksunten.indymedia. Das Verbot wurde rund zehn Tage später – begleitet von mehreren Haussuchungen (vgl. § 4 Abs. 2 Vereinsgesetz) in Freiburg – bekannt gemacht. Seit fast zwei Jahren ist linksunten nun von Rechts wegen am Erscheinen gehindert – egal, was für Inhalte es veröffentlichen möchte, denn eine Gerichtsentscheidung über das Verbot steht weiterhin aus [3].
Das Mittel, das dieses Verbot rechtmäßig machen soll, war, linksunten.indymedia kurzerhand zu einem Verein zu erklären – und dann Art. 9 Abs. 1 Grundgesetz (Vereinigungsfreiheit) und dessen Schranke (Vereinigungsverbot) im dortigen Absatz 2 an Stelle des in Wirklichkeit einschlägigen Art. 5 Abs. 1 und 2 GG (Meinungsäußerungs- und Medienfreiheiten und deren Schranken sowie Zensurverbot) anzuwenden.
Die Antwort, die Stefan Kuzmany bei Spiegel Online auf Annegret Kramp-Karrenbauers Frage, “(…) was sind eigentlich Regeln aus dem analogen Bereich, und welche Regeln gelten eigentlich für den digitalen Bereich”, gab, ist auch eine Antwort auf das Vereins-Konstrukt, mit dem das Bundesinnenministerium im Fall “linksunten” versucht, die Pressefreiheit und das Zensurverbot auszuhebeln:
Die Regel, die „analog und digital“, „für Redaktionen, YouTuber und auch für alle anderen“ gilt, „steht im Artikel 5 unseres jüngst gefeierten Grundgesetzes: Die Verfassung garantiert das Recht eines jeden, ‚seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten’. Selbstverständlich kann das auch bedeuten, dass sich zwei, drei, dreißig oder dreihundert Menschen in freier Entscheidung zusammentun und gemeinsam“ Meinungen äußern und/oder berichten.
(siehe: https://www.spiegel.de/politik/deutschland/annegret-kramp-karrenbauer-die-selbstzerstoerung-der-akk-a-1269632.html)
Das gleiche in den Worten der juristischen Fachsprache:
“Die gebündelte Ausübung der Individualgrundrechte führt nicht ipso iure dazu, daß ein neuer, überindividueller Grundrechtsträger entsteht. Wenn drei Kaufleute zusammenarbeiten, sind, grundrechtlich gesehen, auch nur drei Individuen am Werk, und es tritt nicht notwendig ein vierter, kollektiv überwölbender Grundrechtsträger hinzu.” [4]
Das gleiche gilt in die Bezug auf die Zusammenarbeit von beispielsweise drei JournalistInnen – seien sie beruflich oder aus politischer Leidenschaft tätig.
Dass der Fall “linksunten” eine Verletzung des Artikels 5 Grundgesetz über die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit darstellt, zeigt im übrigen gerade auch ein Vergleich mit der Weimarer Verfassung und der Verfassung des Deutschen Kaiserreichs, wie im folgenden gezeigt wird.
Kaiserreich: Der Fall “Sozialistengesetz” (1878-1888)
Ende des Jahres 1878, wurde vom Reichstag das offiziell so genannte Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie beschlossen, das bis 1888 in Kraft blieb. Darin hieß es unter anderem:
“Druckschriften, in welchen sozialdemokratische […] oder kommunistische auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in […] die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdende Weise zu Tage treten, sind zu verbieten. Bei periodischen Druckschriften kann das Verbot sich auch auf das fernere Erscheinen erstrecken, […].” [5]
Dies war damals verfassungsrechtlich zulässig, da die Reichsverfassung keine Grundrechte enthielt, und Reichsgesetze dem Recht der deutschen Bundesstaaten – einschließlich der in den dort geltenden Verfassungen enthaltenen Grundrechten – vorgingen [6].
Weimarer Republik: Der Fall “Rote Fahne” (1923/24)
1919 wurde die Verfassung der Weimarer Republik verabschiedet. Darin hieß es zwar – anders als in der vorhergehenden Verfassung des Kaiserreichs:
„Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. An diesem Rechte darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis hindern, und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht. Eine Zensur findet nicht statt, doch können für Lichtspiele durch Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden.“ (Art. 118 WRV1 [7])
Dort hieß es aber auch – in dem Notverordnungs-Artikel 48:
„Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, […]. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die Meinungsäußerungsfreiheit und andere “Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.” [8]
Davon wurde auch tatsächlich Gebrauch gemacht. Im September 1923 wurde zunächst unter anderem der Verfassungsartikel über die Meinungsäußerungsfreiheit außer Kraft gesetzt. [9]
Dann wurde im November 1923 – mit dem Putsch-Versuch von Adolf Hitler und General Erich Ludendorff in München [10] als Alibi – als erstes die KPD und nur als zweites die NSDAP verboten. Das Verbot der KPD schloss all ihre “Organisationen und Einrichtungen” ein; außerdem wurde unter Strafe gestellt,
- der KPD durch „Herstellung oder Verbreitung von Schrifterzeugnissen […] Vorschub zu leisten“
sowie - „Fahnen und sonstige Abzeichen“ der verbotenen Strukturen zu tragen oder zur Schau zu stellen.
Das Verbot, das die KPD-Parteizeitung Rote Fahne einschloss [11], blieb reichsweit bis Ende Februar 1924 in Kraft [12]. In Bayern [13] bestand ein eigenes Verbot noch länger fort [14]. Auch dies war legal, denn es gab – wie gesagt – den Artikel 48 Weimarer Reichsverfassung, der bekanntlich auch später – bei der Entparlamentarisierung der Weimarer Republik – in der Zeit der Präsidialdikaturen und des Übergangs zum Nationalsozialismus eine große Rolle spielte.
Grundgesetz
Kein Notverordnungs-Artikel, der erlaubt, das Zensurverbot außer Kraft zu setzen.
Eine der wenigen zutreffenden – nicht von „Totalitarismus“-Theorie getrübten – Lehren, die die Väter und Mütter des Grundgesetzes aus der Niederlage der Weimarer Republik zogen, war, kein direktes Äquivalent zu Art. 48 WRV in das Grundgesetz aufzunehmen [15]. Damit sind zwar Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit auch unter Geltung des Grundgesetzes nicht schrankenlos, worauf Jasper von Altenbockum am 28. Mai 2019 zurecht in der FAZ hinwies. Denn Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz lautet:
“Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.”
Hier soll nun nicht auf die – umstrittene – Frage eingegangen werden, wie der Begriff der „allgemeinen Gesetze“ auszulegen ist [16], aber sehr wohl noch darauf hingewiesen werden, dass das Zensurverbot aus Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG
- keines jener Rechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG (die von Absatz 2 derselben Norm beschrankt sind),
- sondern vielmehr seinerseits eine sog. „Schrankenschranke“ [17] (oder „Schranken-Schranke“ [18]) [19] ist, die es dem Staat verwehrt, auf andere als nachträgliche Weise in die Meinungsäußerungs- und Medienfreiheiten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Grundgesetz einzugreifen.
Das Zensurverbot schließt zwar durchaus nicht nachträgliche Eingriffe in die Meinungsäußerungs- und Medienfreiheit aus (insofern sollte es in seiner Reichweite nicht überschätzt werden), aber bezüglich Publikationsprävention gilt es gemäß der genannten Grundgesetz-Norm absolut:
(Michael Breitbach / Ulli F. Rühl, Das Zensurverbot im Grundgesetz – eine verdrängte Freiheitsgarantie, in: Kritische Justiz 1988, 206 – 213 [207])
„Das Zensurverbot soll die typischen Gefahren einer solchen Präventivkontrolle bannen. Deswegen darf es keine Ausnahme vom Zensurverbot geben, auch nicht durch ‚allgemeine Gesetze’ nach Art. 5 Abs. 2 GG.“
(BVerfGE 33, 52 – 90 [72 = DFR-Tz. 76])
Daher widerspricht es dem Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG, dass das Bundesinnenministerium mit der oben genannten Verfügung unter anderem anordnete:
4. Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins ‚linksunten.indymedia. für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Dieses Verbot betrifft insbesondere die grafische Verwendung des prägenden Vereinsnamensbestandteils ‚linksunten’ im Schriftzug ‚linksunten.indymedia.org’ in roter Farbe kombiniert mit der Darstellung des Buchstabens ‚i’ von dem beidseitig Funkwellen symbolisierende Klammerzeichen abgehen […] Das Verbot zur Verwendung von Kennzeichen des Vereins ‚linksunten.indymedia’ gilt auch für eine Verbreitung im Internet.“
Denn die genannte URL war nicht die Adresse der Homepage eines Vereins, der sich dort selbst dargestellt hätte, sondern vielmehr die Adresse der Webseite eines elektronisches Presseerzeugnisses; und das Verwendungsverbot richtet sich auch nicht nur an den verbotenen Verein (was zumindest konsequent wäre), sondern – mangels Nennung konkreter AdressatInnen – an die Allgemeinheit.
Schließlich war das in der Verbotsverfügung abgebildete Logo das Logo der fraglichen internet-Zeitung. [20] Mag – angesichts der Weite des vereinsgesetzlichen Vereins-Begriffs (s. § 2 VereinsG) – die herausgeberische Struktur dieser Zeitung vielleicht auch ein Verein gewesen, so dürfte den ‚Mitgliedern’ dieses eventuellen Vereins die Weite des vereingesetzlichen Vereins-Begriffs nicht bewußt (gewesen) sein, sodaß für sie keinerlei Anlaß bestand ihrem eventuellen Verein ein Kennzeichen zu geben (und nur darum, ob es sich um ein Vereins-„Kennzeichen“ handelte, geht es an dieser Stelle).
Das heißt: Die Nummern 3 und 4 der Verbotsverfügung bedeuten de facto ein Verbot der fraglichen internet-Zeitung pro futuro und auf Dauer – unabhängig von Inhalt und HerausgeberInnenschaft der Zeitung [21].
Dass dies eine gesteigerte Form der klassischen Zensur-Form (Verbot mit Vorbehalt der Erlaubnis im Einzelfall) [22] ist (da im Falle „linksunten“ – nach dem Willen des Bundesinnenministeriums – nicht einmal mehr die Chance auf Erlaubnis im Einzelfall bestehen soll) und daher von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG erst recht verboten ist, dürfte auf der Hand liegen.
Redaktionelle Anmerkung: Detlef Georgia Schulze, Dr. phil. Dipl. pol., ist unter anderem – zusammen mit Sabine Berghahn und Frieder Otto Wolf – HerausgeberIn des zweibändigen Werkes “Rechtsstaat statt Revolution. Verrechtlichung statt Demokratie? – Transdisziplinäre Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne” (Westfälisches Dampfboot: Münster, 2010), AutorIn des Aufsatzes in der neuen politischen Literatur “Gefährdetes Leben – Gefährliches Recht. Vom Nutzen und Schaden poststrukturalistischer Rechts- und Politikanalysen” sowie Telepolis-InterviewpartnerIn zum Thema “Katalonien: ‘Emphatische Demokratie’ und das Gewicht von Verfassungen“.
Quellen und Anmerkungen
[1] Diese Unschärfe fiel auch der FAZ v. 28.5.2019 auf: „Seither gelingt es ihr nicht, den Begriff Regulierung sauber von dem Wort Regel zu trennen.“ (siehe: https://www.faz.net/aktuell/politik/europawahl/akk-und-die-youtube-debatte-eine-frage-der-interpretation-16211232-p2.html) ↩
[2] Die Einschränkung “im Grundsatz” ist zu machen, weil – auch und gerade unabhängig vom aktuellen ‘Fall’ – die Fragen nach der Verquickung von Meinung und Geschäft; von politischer Meinung und Marken-Image in der internet-Ökonomie; Forderungen nach einer klaren Unterscheidung von Werbung und redaktionellen Beiträgen sowie transparenter Parteienfinanzierung auch im internet bzw. bei internet-Werbung durchaus berechtigt sind.
Die Grenze
- gerade von der Offenhaltung und Transparenz eines – auch in grundlegenden Fragen – kontroversen Meinungsbildungs- und Diskussionsprozesse durch formale (d.h.: inhalts-indifferente) Fristen- und Kennzeichnungs-Normen
- zur inhaltlichen Monopolisierung der Meinungsbildung durch die selbsternannte „Mitte“ ist allerdings dann überschritten, wenn der Staat (einschließlichen dessen Gerichte) machtvoll definiert, was ethisch und ‘kulturvoll’; was (gerade noch) berechtigte (‚mittige’) und was unberechtigt (‚extremistische’) Meinungsäußerungen sind – statt gerade dies dem (zivil)gesellschaftlichen Streit zu überlassen (vgl. Hase/Ladeur/Ridder, Nochmals: Reformalisierung des Rechtsstaats als Demokratiepostulat?, in: Juristische Schulung 1981, 794 – 798 [795 f.; siehe: http://tap2folge.blogsport.eu/2019/05/30/fuer-offenhaltung-der-politischen-diskussion-statt-staatlicher-bewertung-von-meinungen]).
Zwar ist nicht zu verkennen, dass auch die bestehende ‘Zivilgesellschaft’ nicht der Ort des – von Jürgen Habermas beschworenen – “herrschaftsfreien Diskurses”, sondern von Machtverhältnissen geprägt ist (wie Foucault erkannte). Staatliche Regulierung von Meinungsinhalten führt allerdings – wegen der Verstärkung gesellschaftlicher Machtverhältnisse aufgrund der staatlichen Apparathaftigkeit – in aller Regel vom zivilgesellschaftlichen Regen in die etatistische Jauche und ist daher aus emanzipatorischer Perspektive in aller Regel nicht zu empfehlen (s. auch die ‘realsozialistische’ Erfahrung). ↩
[3] “Die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sollte ursprünglich im Januar 2019 stattfinden, wurde aber auf einen noch nicht benannten Termin verschoben.” (siehe: https://netzpolitik.org/2018/stellungnahme-gesellschaft-fuer-freiheitsrechte-kritisiert-verbot-von-indymedia-linksunten) ↩
[4] Isensee, Anwendung der Grundrechte auf juristischer Personen, in: ders. et al. (Hg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Bd. IX, 20113, 911 – 979 (928, RN 26). ↩
[5] RGBl. 1878, S. 351 – 358 (353); Antiqua-Transkript: https://de.wikisource.org/wiki/Gesetz_gegen_die_gemeingefährlichen_Bestrebungen_der_Sozialdemokratie_(Sozialistengesetz)#§._11. ↩
[6] Art. 2 Satz 1 Verf 1871: „Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen.“ (RGBl. 1871, S. 64 – 85 [65])
Eine dem heutigen Art. 142 GG („Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 [„Bundesrecht bricht Landesrecht.“] bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.“) entsprechende Vorschrift war in der Reichsverfassung von 1871 nicht enthalten. ↩
[7] RGBl. 1919, S. 1383 – 1418 (1405 f.). ↩
[9] RGBl. I 1923, 905 f. / Antiqua-Transkript: Huber (Hg.), Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte. Bd. 4, 19913. neubearb. u. verm., 322. ↩
[10] Siehe zu diesem zum Beispiel: https://www.zukunft-braucht-erinnerung.de/der-hitler-putsch-1923/. ↩
[11] Grünthaler, Parteiverbote in der Weimarer Republik, 1995 (= Diss. Univ. Mainz, 1994), 147: „Das Verbot erstreckte sich auch auf die parteieigene Presse, die im gesamten Reichsgebiet nicht mehr erscheinen durfte.“ ↩
[12] RGBl. I 1924, 152 – 153 / Antiqua-Transkript: Huber, a.a.O. (FN 9), 399 – 401. ↩
[13] RGBl. 1919, S. 1393: „Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs. 2 bezeichneten Art treffen.“ (Art. 48 Abs. 3 Satz 1 WRV) ↩
[14] Huber, a.a.O. (FN 9), 375 f. (das bayerische Verbot); 409 f. (Aufhebung des bayerischen Verbots am 14. Februar 1925). – Das bayerische Verbot schloss die sozialdemokratische Presse mit ein:
Rede des SPD-Vorsitzenden Wels, in: Verhandlungen des Deutschen Reichstags. I. Wahlperiode 1920. Bd. 361. Stenographische Berichte. 392. Sitzung, Do., den 22.11.1923, 12158 – 12167 (1261 f.): „Noch niemals war ein System so verlogen wie das des Herrn Generalstaatskommissars v. Kahr, […]. Rücksichtslos, verfassungsfassungswidrig, das Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetze mit den Füßen tretend, ohne jeden Anlaß und weit über die rechtlichen Möglichkeiten, selbst des Belagerungszustandes hinaus, ist gegen die Sozialdemokraten vorgegangen worden. Keine öffentliche Versammlung unserer Partei ist erlaubt, alle sozialdemokratischen Zeitungen sind verboten, […].“ ↩
[15] Und die Voraussetzungen des indirekten Äquivalents in Form des Art. 18 GG (Grundrechtsverwirkung) waren und sind – soweit bekannt – im Falle “linksunten” nicht gegeben: Abgesehen von den – vielleicht strittigen sachlichen Voraussetzungen (‚Mißbrauch’ von bestimmten Grundrechten für den Kampf gegen die fdGO) – fehlt es jedenfalls an den formellen Voraussetzungen (Antrag ans und Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht). ↩
[16] Siehe insoweit Ladeur, Meinungsfreiheit, Ehrenschutz und die Veränderung der Öffentlichkeit in der Massendemokratie, in: Archiv für Presserecht 1993, 531 – 536 (531 m.N. der klassischen Texte): „Bekanntlich hat es bis zum Lüth-Urteil des BVerfG eine Auseinandersetzung zwischen den formalen und materiellen Ansätzen zur Interpretation des Begriffs der ‘allgemeinen Gesetze’ gegeben. […]. Das BVerfG hat seit dem Lüth-Urteil beide Theorieansätze auf eine nur scheinbar elegante Weise miteinander verbunden. [… Es] hat mit seiner vermittelnden Meinung die Bemühungen um die begrifflich dogmatische Konturierung der Schranken im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG praktisch aufgegeben und eine Wechselwirkungslehre entwickelt, die die Folgen der Auflösung der Begrifflichkeit durch eine von Fall zu Fall restriktiv verfahrende Interpretation der Schranken ziehenden Gesetze abpuffert.“ – Freilich handelt es sich in der Tat nur um eine Abpufferung der – die Meinungsäußerungsfreiheit einschränkenden – Folgen, die durch die bundesverfassungsgerichtliche Ausweitung des Begriffs der allgemeinen Gesetze entstehen.
S. kritisch zu dem Alternativvorschlag von Ladeur: Rühl, Die Semantik der Ehre im Rechtsdiskurs, in: Kritische Justiz 2002, 197 – 212 (212).
S. schließlich: Ridder, Die soziale Ordnung des Grundgesetzes. Leitfaden zu den Grundrechten einer demokratischen Verfassung, in: ders., Gesammelte Schriften hrsg. von Deiseroth / Derleder / Koch / Steinmeier, 2010, 7 – 190 (97 – 100). ↩
[17] Wendt, in: Münch/Kunig, Grundgesetz, 20126, Art. 5, RN 66. ↩
[18] Grabenwarter, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, 68. Lfg., Jan. 2013, Art. 5, RN 115. ↩
[19] Vgl. auch BVerfGE 33, 52 – 90 (53): „absolute Eingriffsschranke […], die keine Ausnahme […] zuläßt“. ↩
[20] Vgl. zum Beispiel diese – bei archive.org archivierte – Seite der verbotenen internet-Zeitung: https://web.archive.org/web/20160414053950/https://linksunten.indymedia.org/de/moderation. ↩
[21] Allenfalls käme wohl in Betracht, die Zeitung unter altem Namen, aber mit neuem neuen Logo und neuer URL (oder aber offine) durch neue HerausgeberInnen herauszugeben. Auch Letztere stünden aber sicherlich, wenn es sich um mehr als zwei Personen handeln würde, in der Gefahr, vom Bundesinnenministerium als “Ersatzorganisation” (vgl. § 8 VereinsG) eingestuft zu werden. ↩
[22] „Als Vor- oder Präventivzensur werden einschränkende Maßnahmen vor der Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerkes, insbesondere“ – aber nicht ausschließlich – „das Abhängigmachen von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung seines Inhalts (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) bezeichnet. […] Schon die Existenz eines derartigen Kontroll- und Genehmigungsverfahrens lähmt das Geistesleben.“ (BVerfGE 33, 52 – 90 [72 = DFR-Tz. 76])
Es liegt auf der Hand, dass ein vollständiges Verbot (d.h.: ohne Erlaubnisvorbehalt) „das Geistesleben“ noch „mehr lähmt“ als das klassische Verfahren (Verbot der Publikation ohne Einzelfallgenehmigung = Vorlagepflicht) – also erst recht verboten ist. ↩
Symbolfoto: Colin Behrens (Pixabay.com; Pixabay License)
Dr. Detlef Georgia Schulze (Jahrgang 1967) ist Politikwissenschaftlerin, Rechtstheoretikerin, Bloggerin und Aktivistin aus Berlin. 2004 beendete sie eine Dissertation zum Thema "Geschlechternormen-inkonforme Körperinszenierungen – Demokratisierung, De-Konstruktion oder Reproduktion des sexistischen Geschlechterverhältnisses?". Transgender ist sie seit 1996/97.