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Verfassungsschutzbericht 2018: Verfälschende Darstellung geschichtlicher Ereignisse

Der „Verfassungs­schutzbericht 2018“ enthält historische Fehler. Der Staat war nie blind auf dem linken Auge.

Ende Juni wurde der „Verfassungs­schutzbericht 2018“ auf der Webseite des Bundesinnenministeriums veröf­fentlicht. Dort heißt es auf Seite 138 f.:

„Zu den linksextremistischen Medien zählte bis zu ihrem Verbot im August 2017 die Internetplattform ‘linksunten.indymedia’. Sie fungierte als das wichtigste Medium im gewaltorientierten Linksextremismus in Deutschland. Das Verbot war das erste einer linksextremistischen Vereinigung seit Inkrafttreten des Vereinsgeset­zes im Jahr 1964.“

Auf dem linken Auge blind?

Dies ist zwar – wegen Erwähnung des Vereinsgesetzes von 1964 als vermeintli­chen Einschnitt – nicht ganz so unzutreffend, wie die Behauptung in der Pressemitteilung vom 25.08.2017 zum linksunten-Verbot, wo noch ganz allge­mein von einem „Erste[n] Verbot einer linksextremistischen Vereinigung“ [1] gespro­chen worden war. Aber auch die etwas genauere, neue Formulierung klittert wei­terhin die Geschichte – und will wohl suggerieren, der Staat sei nicht etwa „auf dem rechten Auge blind“ [2], sondern vielmehr auf dem linken … (oder zumindest gegenüber „links“ bis dahin sehr großzügig gewesen).

Die Großzügigkeitsthese bricht allerdings daran, dass der Staat zwar in der Tat auf Bundesebene [3] von 1964 bis 2017 gegen deutsche linke Strukturen nicht vereinsrechtlich vorging – dies aber nicht aus Großzügigkeit:

Statt sich mit vereins- bzw. ver­waltungsrechtlichen Vereinsverboten zu begnügen, zog es der Staat vor, gegen links sogleich mit dem scharfen strafrechtlichen Schwert des Vorwurfs der Mit­gliedschaft oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder der Werbung für solche Vereinigungen (§§ 129 [aktuelle Fassung; Fassungen ab Sept. 1964] und 129a StGB [aktuelle Fassung; Fassungen ab Sept. 1976] – und die daran geknüpften weitreichenden strafprozessualen Er­mittlungsmöglichkeiten und Sonderver­fahren-Regelungen [4] – zuzuschlagen.

Vie­le dieser Ermittlungsverfahren wurden zwar am Ende eingestellt, aber zur Durchleuchtung der linken Szene waren sie dem Staat dennoch nützlich [5].

Seit 1964 verbotene „linksextremistische“ sogenannte „Ausländervereine“

Hinzukommt: Auch zwischen 1964 und 2017 wurden mindestens vier Vereinigun­gen vom Bundesinnenministerium verboten, die in der totalitarismus-theoretischen Staatsschutz-Begrifflichkeit als „linksextremistisch“ gelten [6] – nur wurden diese zugleich als „Ausländervereine“ klassifiziert [7]. Deshalb kam dann nicht (nur) § 3 Vereinsgesetz, sondern (auch oder allein) § 14 Vereinsgesetz (Ausländervereine) zur Anwendung – aber um eine Anwendung des Vereinsgesetzes handelte es sich dennoch.

Zwei dieser vier – von unserer Quelle (siehe noch einmal FN 6) gemeinten – Vereinigungen dürften die Generalunionen Palästinensischer Studenten und Arbeiter (GUPS und GUPA), die 1972 und 1973 verboten wurden, gewesen sein.

Sie wurden als inländische Vereinigungen von AusländerInnen (§ 14 Vereinsgesetz – im Unterschied zu § 15 Vereinsgesetz, der sich mit ausländischen Vereinen befasst, deren Organisation und Tätigkeit sich auf Deutschland erstreckt) klassifiziert, wie sich aus der unten genannten Übersicht von Michael Deres (siehe Nr. 4 und 5) ergibt.

Auch Devrimci Sol (Revolutio­näre Linke) sowie HALK DER (Volksverein) Hamburg und HALK DER Solingen wurden auf der Grundlage von § 14 Absatz 1 (und § 3) Vereinsgesetz verbo­ten [8].

Weitere gemeinte Verbote dürften als „inländisch“ klassifizierte, PKK-nahe Strukturen betroffen haben. Dafür spricht, dass jedenfalls die Föderation der patriotischen Arbeiter- und Kulturvereinigungen aus Kurdistan in der Bundesrepublik Deutschland (FEYKA) als Verein i.S.v. § 14 Vereinsgesetz klassifiziert und vom Bundesinnenministerium verboten wurde [9].

Weitere – in Staatsschutz-Terminologie – „linksextremistische“ Vereinigungen waren unter den sogenannten Auslandsvereinen, denen gemäß § 15 Vereinsgesetz in Deutschland die Betätigung in Deutschland untersagt wurde: Dies gilt jedenfalls für den kurdisch-dänischen Fernsehsenders Roj TV und dessen Muttergesell­schaft Mesopotamia Broadcast A/S (beide Betätigungsverbote wurden allerdings vom Bundesverwaltungsgericht [zunächst] aus EU-rechtlichen Gründen weitge­hend aufgehoben; später wurde Roj TV allerdings in Dänemark selbst verboten) [10].

Vereinsverbotsstatistiken

Eine Liste aller von 1964 bis 1992 aufgelösten Vereinigungen – teilweise unter Nennung der herangezogenen Paragrafen – findet sich dort:

Michael Deres, Die Praxis des Vereinsverbotes – Eine Darstellung der materiellen Voraussetzungen, in: Verwaltungsrundschau 1992, 421 – 431 (430 f.).

Im aktuellen Verfassungsschutzbericht findet sich auf den S. 346 bis 351 eine Lis­te der Verbote von „Januar 1990 bis Dezember 2018“ – aber leider ohne Nen­nung der herangezogenen Paragrafen und ohne Nennung der zu den Verboten ergangenen Gerichtsentscheidungen und hinsichtlich der Ausländer- und auslän­dischen Vereine ohne Differenzierung zwischen rechts und links.

Eine Übersicht für die ganze Zeit von der BRD-Gründung bis 2013, die nach Bund- und Länderverboten unterteilt ist, aber nicht jedes Landesverbot einzelnen ausweist, sondern Verbote glei­cher Vereine in unterschiedlichen Bundesländern jeweils zusammenfasst, findet sich bei Christian Baudewien (Das Vereinsverbot, in: NVwZ 2013, 1049 – 1054 [1052 – 1054]).

Eine detaillierte Auflistung jedes einzelnen Vereinsverbotes bis zum Inkrafttreten des Vereinsgesetzes von 1964 wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt 1966, 1 – 16 und 496 f. veröffentlicht.

1964 – Ein Einschnitt, der nur bedingt einer war

Schließlich ist es geschichtsklitternd mit Verabschiebung des Vereinsgesetzes von 1964 einen Einschnitt vorzunehmen [11]. Denn vor und nach 1964 ergingen Ver­einsverbote, die deutsche StaatsbürgerInnen betrafen, auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz (für AusländerInnen ist die Vereinungsfreiheit oh­nehin kein grundgesetzliches Recht, sondern bloß von § 1 Vereinsgesetz ge­schützt).

Durch Verabschiedung des Vereinsgesetz änderte sich zwar manches, aber die grundlegende Norm war insofern vor und ab Inkrafttreten des Vereinsge­setzes dieselbe: der gerade genannte Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz.

Vor 1964 waren nun aber massenhaft Vereinsverbote gegen linke bzw. „linksex­tremistische“ Vereine – nämliche KPD-nahe Vereinigungen – verfügt worden [12]; die meisten zwar formell von Landesbehörden, aber die politische Initiative dazu ging von der Bundesregierung aus:

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 11 vom 8. Mai 1951. (Quelle: Archiv Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat)
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 11 vom 8. Mai 1951. (Quelle: Archiv Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat)

„Die Bundesregierung hatte durch Beschluß vom 24. April 1951 betr. ‚Volksbefragung gegen die Remilitarisierung und für den Abschluß eines Friedensvertrages mit Deutschland im Jahre 1951‘ (Bundesanzeiger 1951 Nr. 82) u.a. erklärt, daß die Ver­einigungen, die diese Volksbefragung durchführten, insbesondere auch die Freie Deutsche Jugend (FDJ), sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten und daher durch Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG – kraft Gesetzes verboten seien. Sie hatte zugleich die Landesregierungen gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungs­schutzes vom 27. September 1950 (BGBl. S. 682) ersucht, jede Betätigung solcher Vereinigungen für die Volksbefragung zu unterbinden. […].

Durch einen weiteren Beschluß vom 26. Juni 1951 betr. ‚Freie Deutsche Jugend (FDJ)‘ (Bundesanzeiger 1951 Nr. 124) hatte die Bundesregierung erklärt, daß die Tä­tigkeit der FDJ einen Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes dar­stelle und die FDJ daher durch Art. 9 Abs. 2 GG kraft Gesetzes verboten sei. In die­sem Beschluß waren zugleich gemäß § 5 Abs. [13] des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes die Landesregierungen ersucht worden, jede Betätigung im Sinne der FDJ zu unterbinden.“
(siehe: https://research.wolterskluwer-online.de/document/3ba05f9c-3ecf-4545-b965-58812b91661f?searchId=46180141, Tz. 1 – 2)


In zwei Fällen (der Freie Deutschen Jugend [FDJ] und der Vereinigung der Ver­folgten des Naziregimes [VVN]) beantragte das Bundesinnenministerium für die Bundesregierung (gemäß dem damaligen § 129a StGB [in dem es damals noch nicht um sog. terroristische Vereinigungen ging]) beim Bundesverwaltungsgericht das Verbot (bzw. genauer gesagt: die Feststellung des Verbotenseins) [14].

„Am 29. September 1953 beschloß das Bundeskabinett, beim Bundesverwaltungsge­richt einen Antrag gegen die FDJ in Westdeutschland auf Feststellung gemäß § 129a StGB, Art. 9 Abs. 2 GG zu stellen, und beauftragte den Bundesminister des Innern mit der Durchführung des Verfahrens. Daraufhin hat der Bundesminister des Innern mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1953, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 20. Oktober 1953, beantragt zu erkennen: Es wird im Sinne von § 129a StGB festgestellt, daß die Vereinigung ‚Freie Deutsche Jugend‘ gemäß Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verboten ist.“
(siehe: https://research.wolterskluwer-online.de/document/3ba05f9c-3ecf-4545-b965-58812b91661f?searchId=46180141, Tz. 4 – 5)

Diesem Antrag – betreffs FDJ – gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem gerade zitierten Beschluss vom 16.07.1954 statt (ebd., Tz. 23, 87).

In dem Beschluss vom 24. April 1951 war außer der FDJ u. a. auch die VVN erwähnt. Der Unterschied zwischen den Beschlüssen vom 24. April und 26. Juni 1951 war, dass

  • Letzterer ausschließlich die FDJ betraf

und

  • die Bundesländern mit dem ersten Beschluss ausschließlich aufgefordert wurden, die Aktivitäten der genannten Organisationen „für die Volksbefra­gung [gegen die Remilitarisierung] zu unterbinden“ (GMBl. 1951, 109 – 110 [109]), während sie mit dem zweiten darüber hinaus aufgefordert wurden, „jede Betätigung“ – das heißt: auch unabhängig von der Volksbefragung – „im Sinne der FDJ zu unterbinden“ (GMBl. 1951, 149 – 151 [149]) [15].

Bezüglich der VVN kam es am 26. Juli 1951 zu einer ähnlichen Aufforderung an die Bundeslän­der – nach dem Wortlaut des Beschlusses aller­dings ausschließlich in Bezug auf den „Rat“ der VVN (also das Füh­rungsgremium der VVN [16]).

Vermutlich „aufgrund die­ses Beschlusses schloss ein großes Polizeiaufgebot das [west­deutsche [17]] Büro des [damals noch gesamt­deutschen] Rates der VVN am 2. August 1951″ [18].

1952 konnte eine Delegiertenkonferenz der VVN für das Gebiet der Bundesrepublik stattfinden; dort wurde eine neue Zentrale Lei­tung gewählt; auch deren Büro wurde allerdings (am 23.02.1953) wieder von der Frankfurter Polizei geschlossen [19].

Dagegen wurden der hessische Landesverband und die meisten anderen Landesverbände der VVN nicht verboten [20]; auch eine zweite westdeutsche Delegiertenkonferenz konnte (im Mai 1953) stattfinden [21]. Al­lerdings wurden der Hamburger Landesverband am 01.08.1951 und der rhein­land-pfälzische Landesverband am 25.02.1955 verboten [22]. (Das Hamburger Ver­bot wurde 1961 – anscheinend von der Verbotsbehörde selbst – wieder aufgeho­ben; das rheinland-pfälzische Verbot bestand 1972 noch [23]; heute existieren aber auch in Rheinland-Pfalz [wieder] VVN-Ortsgruppen [24].)

Den Verbotsantrag an des Bundesverwaltungsgericht stellte die Bundesregierung aber erst mit Schriftsatz vom 20.10.1959. Dieser war in der Kabinettssitzung am 16. September besprochen und gebilligt worden.

Zur mündlichen Verhandlung vor dem Bun­desverwaltungsgericht kam es erst am 29. und 30. November 1962 [25]. Am zweiten Ver­handlungstag präsentierte der Sekretär der VVN Niedersachsen, August Baumgarte, ein KZ-Überlebender, Unterlagen, aus denen sich vormalige NSDAP- und SA-Mitglied­schaft des Vorsitzenden Richters und „na­zistische Auffassungen“ [26] bzw. „abschätzig[e]“ Äußerungen „über den politi­schen Liberalismus“ [27] in der Doktorarbeit [28] des Richters von 1934 ergaben.

Darauf hin wurde die mündliche Verhandlung zunächst vertagt und später der auf den 7. Dezember angesetzte Termin [29] zur Fortset­zung der mündlichen Verhandlung kurzfristig am 5. Dezember 1962 [30] wieder aufgehoben.

In dem Beschluss warf das Bundesverwaltungsgericht die Frage auf,

„ (…) ob eine etwaige Feststellung, daß die Antragsgegnerin [Anm.: VVN] eine Vereinigung ist, deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, im vorliegenden Fall“ – in dem es sich um eine Vereinigung von NS-Verfolgten handelt – „ausreicht, um einen Verbotsantrag zu rechtfertigen.“

Außerdem legte das Gericht der Bundesregierung – durch die Blume – eine Rücknahme des Verbotsantrages nahe:

„Da diese Erwägungen für die weitere Entschließung der Antragstellerin [Anm.: Bundesre­gierung], insbesondere über die Fortführung des Prozesses, von Bedeutung sein können, hält der Senat die Terminaufhebung für geboten, zumal sich“ – [Anm.: infolge der Spiegel-Affäre] – „die Bundesregierung im Prozeß der Umbildung befindet.“ [31]

Die Bundesregierung mochte diese Anregung aber nicht aufgreifen, sondern beschloss am 28. Februar 1963, den Prozess weiterzubetreiben.

Im Protokoll der Sitzung heißt es dazu:

„Der Bundesminister des Innern unterrichtet das Kabinett über den bisherigen Pro­zeßverlauf. Er verliest den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezem­ber 1962, in dem der Senat angeregt hat zu prüfen, ob der Verbotsantrag wegen des der verfassungsmäßigen Ordnung angeblich zu Grunde liegenden Sühnegedankens ausreichend begründet erscheine. Der Bundesminister des Innern legt dar, daß diese rechtliche Erwägung weder mit dem Grundgesetz noch mit der verfassungsrechtli­chen Rechtsprechung in Einklang zu bringen sei. Er bittet deshalb um Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens.“

Fraglich ist allerdings, ob der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt als rechtliche Erwägung gemeint war (denn das Gericht sprach ja nicht von Begründetheit eines etwaigen Verbotes, sondern von Rechtfertigung des Verbots­antrages); die juristische Begründetheit eines etwaigen Verbotes wäre im weite­ren Verlauf der mündlichen Verhandlung zu erörtern gewesen. Naheliegender er­scheint die Annahme, das Gericht wollte anregen, dass die Bundesregierung die politische Richtigkeit (Opportunität) ihres Antrages überdenkt [32].

Mit Schriftsatz vom 4. Juni 1963 beantragte der Prozeßvertreter der Bundesregierung dann die Fortsetzung des Verfahrens [33]. Zur Ansetzung eines neuen Termins zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung kam es aber nicht mehr – vermut­lich auch deshalb, weil mittlerweile die parlamentarische Ausschussberatung zum (neuen) Vereinsgesetz in Gange war [34].

Bereits Anfang März 1962 hatte die Bundesregierung ihren Entwurf eines Vereinsgesetzes beschlossen, nach dem die Beantragung von Vereinsverboten bei den Gerichten entfallen sollte [35].

Bekanntmachung im Bundesanzeiger zum Verbot von linksunten.indymedia.org vom 25. August 2017. (Quelle: Bundesanzeiger)
Bekanntmachung im Bundesanzeiger zum Verbot von linksunten.indymedia.org vom 25. August 2017. (Quelle: Bundesanzeiger)

Zwar sah der Entwurf auch vor, dass bereits rechtshängige Verfahren weiterhin nach altem Recht zu entscheiden seien [36]; auf Vorschlag des Innenausschusses des Bundestages wurde dann aber beschlos­sen [37], dass noch nicht abgeschlossene Verfahren einzustellen sind [38].

Das Bundesinnenministerium hätte nun – nach In­krafttreten des Vereinsgesetzes – von sich aus ein (bundesweites) Verbot der VVN verfügen können [39], wogegen die VVN dann ihrerseits vor dem Bundes­verwaltungsgericht hätte klagen können. Zu einer solcher Verbotsverfügung kam es dann aber im Kon­text der beginnenden sogenannten Entspannungspolitik und einer gewissen Liberalisierung des politischen Strafrechts 1968 nicht mehr.

Dies heißt allerdings nicht, dass der deutsche Staat nun auf einmal auf dem linken Auge blind wurde.

Vielmehr kam es bereits am 18.02.1972 zum Gemeinsamen Runderlass der „Ministerpräsidenten und aller Landesminister“ wider die „Beschäftigung von rechts- und linksextremistischen Personen im öffent­lichen Dienst“, der dann freilich vor allem gegen Mit­glieder der – gar nicht so radikalen, sondern eher ziemlich braven – Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) und deren Umfeld zur Anwendung kam.


Quellen und Anmerkungen

[1] Unterüberschrift der Pressemitteilung. Im letzten Absatz der Mitteilung hieß es außerdem: „Das Verbot gegen die Vereinigung stützt sich auf § 3 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 und 2 des Vereinsgesetzes. […]. Es ist das erste Verbot einer linksextremistischen Vereinigung durch einen Bundesinnenminister.“

[2] Auch diese Formulierung ist allerdings problematisch, wie Friederike Haupt in der FAZ vom 23.06.2019 aufzeigt: „Immer wieder heißt es, der Nachrichtendienst sei womöglich auf dem rechten Auge blind. Die Formulierung ver­harmlost, was sie anprangern will: Blind sind Blinde und Greise, die ihre Brille suchen, aber nicht Bundesoberbe­hörden mit einem Haushaltsvolumen von 390 Millionen Euro im Jahr. […]. Krasse Fehler einer solchen Behörde sind nicht mit Blau- oder Maulwurfsäugigkeit zu erklären, sondern ein Skandal“ – oder haben System, so ist hin­zufügen.

[3] Auf Landesebene war allerdings der SDS Heidelberg verboten worden (vgl. dazu den Beschluss des Verwal­tungsgerichtshofes Baden Württemberg vom 05.08.1970, in: Kritische Justiz 1970, S. 351 – 359)

[4] Siehe dazu
– den Wortlaut der einschlägigen Normen zitierend – in Bezug auf den § 129a StGB (auf dem Stand vom 13./14.08.2007): http://delete129a.blogsport.de/images/Sonderrechtssystem.pdf (ab S. 1 unten; ins­gesamt: 18 Seiten)
– tabellarisch auflistend – in Bezug auf §§ 129 bis 129b StGB (auf dem Stand von Sommer 2008): Schulze, S. 13 f. sowie
– kritisierende Zitate anführend – Schulze 2008, 11 (Kasten „Kritik am Sonderrecht für Ermittlungsverfahren und Strafprozesse nach § 129a StGB“).

[5] „Schließlich verweisen Juristen und Rechtshilfeorganisationen immer wieder darauf, dass der § 129a, der die Bildung einer terroristischen Vereinigung zum Gegenstand hat, vor allem ein Ermittlungsparagraf ist. Nur in we­nigen Fällen kommt es zu Anklagen und die Zahl der Verurteilungen ist noch seltener.“ (siehe: https://www.heise.de/tp/features/Angeblicher-Schlag-gegen-Militante-Gruppe-3414676.html). „Funktion des 129a als Ermittlungsparagraph und zugleich als Straftatbestand, mit dem Beweisprobleme umgangen werden“ (siehe: https://www.cilip.de/1989/12/15/drogenkrieg-in-hannover-eine-inszenierung-fuer-dritte-ziele/).

[6] von Münch/Kunig 2012, 842 (Art. 9, Randnummer 122).

[7] Deshalb werden sie im Verfassungsschutzbericht (S. 346 bis 351) als „Ausländerextremismus“ und nicht als „Linksextremismus“ gezählt (als ob, die nicht-deutsche Staatsangehörigkeit den rechts-links-Unterschied aufhe­ben würde …); eine weitere Sonderkategorie ist „Islamismus/islamistischer Terrorismus“.

[8] „Der Bundesminister des Innern richtete unter dem 27. Januar 1983 an ‘Devrimci Sol (Revolutionäre Linke)’ so­wie an den Kläger, an den ‘HALK DER Hamburg’ und den ‘HALK DER Solingen’, jeweils zu Händen des ersten Vorsitzenden, folgende auf § 14 Abs. 1 und § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) in der Fassung vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) – VereinsG – gestützte Verfügung: ‚[…]. 2. Die ‚Devrimci Sol (Revolu­tionäre Linke)‘ einschließlich ihrer Teilorganisationen ‚HALK DER (Volksvereine)‘ ist verboten. Sie wird aufgelöst. 3. Der ‚Devrimci Sol (Revolutionäre Linke)‘ einschließlich ihrer Teilorganisationen ‚HALK DER (Volksvereine)‘ ist jede Tätigkeit, insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Druckerzeugnissen sowie die Bildung von Er­satzorganisationen untersagt.“ (BVerwG NJW 1989, 996 – 997 [996: Wolters Kluwer-Tz. 1) (Mit der zitierten Entscheidung wurde die Klage gegen das Verbot abgewiesen.)

[9] „Der Ast. [= Antragsteller] ist ein Ausländerverein i.S. des § 14 I VereinsG.“ (BVerwG NVwZ 1995, 587 – 590 [587 = Wolters Kluwer-Tz. 7]) (Die zitierte Entscheidung betraf den – vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnten – Antrag, der gegen das Verbot erhobenen Klage aufschiebende Wirkung zu geben. Die Hauptsache-Entschei­dung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Klage scheint nicht veröffentlicht zu sein; bzw. wurde vielleicht die Klage angesichts der zitierten Entscheidung zurückgezogen.)

[10] Schulze 2019, 4 bis 6 sowie Fußnote 25 auf Seite 10.

[11] Rigoll (2013) spricht in Bezug auf die 1960er Jahre von einer „Liberalisierung ohne Lernprozess“.

[12] Allein schon bis 1959 wurden folgende Vereinigungen in einem oder mehreren Bundesländern oder in der gan­zen Bundesrepublik verboten: 1. Freie Deutsche Jugend (FDJ) 2. Nationale Front (NF) (vgl. zur Nationalen Front der DDR) 3. Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft (GDSF) 4. Demokratischer Frauenbund Deutsch­lands (DFBD) 5. Westdeutscher Flüchtlingskongreß (WFLK) 6. Zentralrat zum Schutz demokratischer Rechte (ZR) 7. Sozialistische Aktion (SDA) 8. Komitee für Einheit und Freiheit im deutschen Sport 9. Gesamtdeutscher Arbeitskreis für Land- und Forstwirtschaft (GALF) 10. Demokratischer Kulturbund Deutschland (DKBD) 11. Deut­sches Arbeiterkomitee (DAK) 12. Arbeitsgemeinschaft demokratischer Juristen (ADJ) 13. Vereinigung der Verfolg­ten des Naziregimes (VVN) 14. Friedenskomitee der Bundesrepublik Deutschland (FKdBD) 15. Westdeutsche Frauenfriedensbewegung (WFFB) 16. Einheitsverband der Kriegsgeschädigten 17. Ausschuß für Rettung der Pfalz 18. Tatgemeinschaft Frieden und Einheit (Kluth 1959, 131 f.).

Die teilweise kuriosen Namen erklären sich aus der damaligen gesamtdeutsch-neutralistischen politischen Orientierung der KPD.

[13] Gemeint war vermutlich Absatz 1: „Die Bundesregierung kann, wenn ein Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung erfolgt, den Obersten Landesbehörden die für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes die erforderlichen Weisungen erteilen.“

[14] Der Unterschied zwischen den Verboten durch Landesbehörden und den ‚Feststellungen‘ des Bundesverwal­tungsgerichts (oder auch der obersten Verwaltungsgerichte der Länder) lag dabei darin, daß die behördlichen Verbote ein polizeiliches Vorgehen gegen solche Vereinigungen juristisch rechtfertigten, während an die verwal­tungsgerichtlichen Entscheidungen strafrechtlichen Konsequenzen anknüpften.

Unabhängig sowohl von einem behördlichen Verbot als auch unabhängig von einer verwaltungsgerichtlichen ‚Feststellung‘ war aber gem. § 90a Strafgesetzbuch damaliger Fassung strafbar „als Rädelsführer oder Hinter­mann“ verfassungsfeindliche Vereinigungen zu gründen oder zu fördern.

[15] Dieser Unterschied war allerdings von geringer praktischer Bedeutung, da die Bundesregierung schon in dem ersten Beschluss die Auffassung vertrat, die genannten Organisationen seien „durch Artikel 9 Absatz 2 GG“ schon „kraft [Grund]Gesetzes verboten“, ohne dass es erst die fraglichen Organisation bezeichnender Verbotsverfügun­gen bedürfe. Demgegenüber entschied das Bundesverwaltungsgericht später zwar, dass „es in jedem Einzelfall der Konkretisierung des in Art. 9 Abs. 2 GG enthaltenen Verbots durch die hierfür zuständige Stelle“ bedürfe (Ur­teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.1956 zum Aktenzeichen I C 37.54, in: Entscheidungen des Bun­desverwaltungsgerichts. Band 4, 188 – 191 [189]). Schon ab 1951 war es allerdings ohnehin bereits zu zahlreichen solcher Verbote durch die Landesbehörden gekom­men, sodass auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht insofern von geringer praktischer Bedeutung war.

[16] Oppenheimer 1972, 11: „Die Konferenz [gemeint: die Interzonale Länderkonferenz der VVN 1947] wählte als Führungsorgan für die gesamte Tätigkeit den Rat der VVN […].“

[17] „Am 22. und 23. Oktober 1949 trafen sich im Münchener Rathaussaal die 33 Mitglieder des Rates der VVN zum ersten Mal als Angehörige zwei verschiedener deutscher Staaten. […] der neuen Situation [wurde] Rechnung getragen und eine Verstärkung des westdeutschen Büros der VVN sowie seine Verlegung nach Frankfurt/Main beschlossen.“ (Oppenheimer 1972, 15).

[18] von Brünneck 1978, 65.

[19] Oppenheimer 1972, 16 (Delegiertenkonferenz und Leitungs-Wahl), 18 (Büro-Schließung).

[20] Kluth 1959, 131 f.; Gemeinsames Ministerialblatt 1966, 1 – 26 (26 [Register-Eintrag „Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes“ sowie 4 [Nr. 24 und 25]).

[21] Oppenheimer 1972, 18.

[22] Gemeinsames Ministerialblatt 1966, 1 – 26 (4 [Nr. 24 und 25]).

[23] „Nur im Lande Rheinland-Pfalz (bis zum heutigen Tage) und in Hamburg (bis 1961) wurden die Verbote aufrechterhalten.“ (Oppenheimer 1972, 19).

[24] In Bayern hatte das dortige Innenministerium den nachgeordneten Behörden mit „Entschließung“ vom 27.08.1953 mitgeteilt, dass die VVN eine Vereinigung sei, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Da dies aber kein der VVN selbst bekannt gemachter Verwaltungsakt war, erkannt das Verwaltungsgericht Re­gensburg (mit Beschluss vom 25.05.1955 zum Aktenzeichen 174 II 54, in: Neue Juristische Wochenschrift 1955, 1126) jene Entschließung nicht als wirksames Verbot an.
Auch in Niedersachsen war es zu – nicht näher bezeichneten – Verbotsmaßnahmen gekommen (Oppenheimer 1972, 17 f.), die aber am 02.04.1954 „eingestellt“ wurden (so Oppenheimer 1972, 18 unten).

In den Listen von Kluth sowie im Gemeinsamen Ministerialblatt sind die niedersächsischen und bayerischen Mass­nahmen sowie die Büro-Schließungen in Frankfurt am Main nicht verzeichnet.

[25] von Brünneck 1978, 112; Oppenheimer 1972, 41, 43.

[26] Sonderdienst – Prozeß-Informationen in Sachen Bundesregierung gegen VVN (wohl vom [jedenfalls: zum] zweiten Verhandlungstag) zit. n. Oppenheimer 1972, 43.

[27] Rigoll 2013, 177.
Der in FN 26 genannte – wohl von der VVN herausgegebene – Sonderdienst zitierte aus der Dissertation u.a. den Satz: „Die Freiheit als Freiheit der in das Belieben gestellten Lebensgestaltung des Einzelnen ist nach der Nieder­lage des Liberalismus nicht mehr … geeignet als Axiom zu dienen.“ Außerdem sprach Werner – nach dieser Quelle – in seiner Dissertation von einer „geistigen Krönung“ der nationalsozialistischen „Revolution“ (beides zit. n. Oppenheimer 1972, 45.

[28] Fritz Werner, Tarifvertrag und Tarifordnung, Fischer & Schmidt: Stettin, 1934 (zgl. Diss. Uni Greifswald, 1) 34); siehe: https://primus.hu-berlin.de/static/catcard/648/648_0659.jpg (der/die VerfasserIn des hiesigen Artikels hatte bisher keine Gelegenheit, die Arbeit einzusehen).

[29] Oppenheimer 1972, 47.

[30] Ridder 1963, 321.

[31] zit. n. Oppenheimer 1972, 47 und Ridder 1963, 321.

[32] In diesem Sinne versteht anscheinend auch von Brünneck (1978, 112) den Beschluß: „Der [zuständige] Senat [des Bundesverwaltungsgericht] sah die unmittelbaren rechtlichen Voraussetzungen für ein Verbot offensichtlich als erfüllt an, […].“

[33] Oppenheimer 1972, 50 und von Brünneck 1978, 112.

[34] Bundestags-Drucksache IV/2145, S. 1: „Die beiden letztgenannten Ausschüsse [Recht und Arbeit] haben mit Schreiben vom 4. März bzw. 15. März 1963 dem federführenden Ausschuß [= Innenausschuß] ihre in den Bera­tungen ausgearbeitete Stellungnahme mitgeteilt. Der Ausschuß für Inneres hat unter Würdigung dieser Ände­rungen die Vorlage in sechs Sitzungen eingehend beraten, [… usw.]“

[35] Bundestags-Drucksache IV/430, S. 6 (§ 129a StGB im Unterschied zur alten Fassung) und 25 f. (Erläuterun­gen zu § 20 Vereinsgesetz-Entwurf, mit dem § 129a StGB [in dem es damals noch nicht um terroristische Ver­einigungen ging], geändert werden sollte).

[36] Ebd., S. 7 (§ 26 Absatz 1) und 27 (Erläuterungen zu § 26).

[37] BGBl. I 1964, 593 – 601 (600): „Rechtshängige Verfahren nach § 129a Abs. 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes vom 30. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 739) sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet. Gerichtskosten werden nicht erhoben; jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten.“ (Hyperlink hinzugefügt)

[38] Bundestags-Drucksache IV/2145, S. 30 (§ 26 Absatz 4) und 9 [Erläuterungen zu § 26 Absatz 4: „der Ausschuß [hat] Bedenken getragen, rechtshängige Verfahren nach § 129 a Abs. 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes vom 30. August 1951 (BGBl. I S. 739) weiterführen zu lassen, weil dies gegebenenfalls strafrechtli­chen Grundsätzen widersprochen hätte.“ (Hyperlink hinzugefügt)].

[39] „Verbotsbehörde ist […] der Bundesminister des Innern für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.“ (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Vereinsgesetz)


Literatur

Hans Kluth, Die KPD in der Bundesrepublik. Ihre politische Tätigkeit und Organisation von 1945 – 1956, Westdeutscher Verlag: Köln/Opladen, 1959.
Max Oppenheimer, Vom Häftlingskomitee zum Bund des Antifaschisten – Der Weg der VVN, in: Präsidium der VVN, 1972, 5 – 83.

Präsidium der VVN – Bund der Antifaschisten (Hg.), Vom Häftlingskomitee zum Bund der Antifaschisten. Der Weg der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes, Röderberg Verlag: Frankfurt am Main, 1972.

Helmut Ridder, „Sühnegedanke“, Grundgesetz, „verfassungsmäßige Ordnung“ und Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Erwägungen anläßlich einer unorthodoxen höchstrichterlichen Entscheidung, in: Die öffentliche Verwaltung 1963, 321 – 317.

Dominik Rigoll, Staatsschutz in Westdeutschland. Von der Entnazifizierung zur Extremistenabwehr, Wallstein: Göttingen, 2013 (Inhaltsverzeichnis).

Detlef Georgia Schulze, Noch so ein Sieg und wir verlieren den Krieg. Die Schlacht von Asculum und das Berliner mg-Verfahren. Erweiterte schriftliche Fassung eines Beitrages zur Veranstaltung „Wie weiter im Kampf gegen den § 129 a / b?“ am 05.03.2008 in Berlin, Internationale KommunistInnen: Berlin, 2008; im Internet unter der Adresse: http://interkomm.so36.net/archiv/2008-08-30/nse.pdf.

der/dies., 13. Juni 2008: Verbot des kurdisch-dänischen Fernsehsenders Roj TV und seiner Wuppertaler Produktionsfirma V… GmbH. Pressefreiheit in Deutschland: Medienunternehmen sind – verbotsfähige – Vereine :o
In: de.indymedia vom 13.06.2019; im internet unter der Adresse:
https://de.indymedia.org/sites/default/files/2019/06/Kein_blosses_Schreckgespenst–FIN.pdf.

Alexander von Brünneck, Politische Justiz gegen Kommunisten in der Bundesrepublik Deutschland 1949-1968, Suhrkamp: Frankfurt am Main, 1978.

Ingo von Münch / Philip Kunig (Hg.), Grundgesetz. Kommentar Band 1: Präambel bis Artikel 69, Beck: München, 20126.


Fotos: Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat sowie Bundesanzeiger.

Dr. Detlef Georgia Schulze (Jahrgang 1967) ist Politikwissenschaftlerin, Rechtstheoretikerin, Bloggerin und Aktivistin aus Berlin. 2004 beendete sie eine Dissertation zum Thema "Geschlechternormen-inkonforme Körperinszenierungen – Demokratisierung, De-Konstruktion oder Reproduktion des sexistischen Geschlechterverhältnisses?". Transgender ist sie seit 1996/97.

Von Detlef Georgia Schulze

Dr. Detlef Georgia Schulze (Jahrgang 1967) ist Politikwissenschaftlerin, Rechtstheoretikerin, Bloggerin und Aktivistin aus Berlin. 2004 beendete sie eine Dissertation zum Thema "Geschlechternormen-inkonforme Körperinszenierungen – Demokratisierung, De-Konstruktion oder Reproduktion des sexistischen Geschlechterverhältnisses?". Transgender ist sie seit 1996/97.

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